860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 78 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Leistungsangebote des Kantons
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines
Art. 78 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Leistungsangebote des Kantons
1. Das AIS stellt die Leistungsangebote bereit, die auf den ganzen Kanton ausgerichtet sind.
2. Es kann Leistungsangebote bereitstellen, die insbesondere folgende Aufgaben betreffen
a) Vernetzung und Zusammenarbeit der Leistungserbringer sowie der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
b) Fort- und Weiterbildung der in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen,
c) inhaltliche Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
d) Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,
e) Bereitstellung von überregionalen Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche.