860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 77 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zielgruppe
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines
Art. 77 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zielgruppe
1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Jugendlichen von 6 bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld.
2. Die Leistungsangebote der Gemeinden richten sich grundsätzlich an das gesamte Altersspektrum nach Absatz 1.