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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 76 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Ziele

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines
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Art. 76 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Ziele

1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet

a) soziale, kulturelle, politische und berufliche Integration,

b) selbstständige und verantwortungsbewusste Lebensführung,

c) Mitwirkung,

d) Gesundheitsförderung und Prävention,

e) Stärkung der Kinder- und Jugendkultur,

f) kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen.

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