860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 75 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Lastenausgleichberechtigte Aufwendungen
Art. 75 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV)
1. Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden für die nach kantonalem Recht ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts von 20 Prozent.
2. Für Aufwendungen für ausgerichtete Betreuungsgutscheine für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und nach Artikel 6 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) besteht kein Selbstbehalt.