860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 73 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Abrechnung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung
Art. 73 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Abrechnung
1. Die Abrechnungen zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Leistungserbringern sind mindestens nach Abschluss der Gutscheinperiode und nach Beendigung des Kalenderjahres zu bereinigen.
2. Die Wohnsitzgemeinden können bei den Leistungserbringern Einsicht in die Rechnungen an die Erziehungsberechtigten verlangen.