860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 72 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Meldung von Abwesenheiten
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung
Art. 72 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Meldung von Abwesenheiten
1. Die Leistungserbringer melden der Gemeinde Abwesenheiten von Kindern mit einem Betreuungsgutschein, wenn die Abwesenheit über 30 aufeinanderfolgende Kalendertage innerhalb derselben Gutscheinperiode beträgt.