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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 72 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Meldung von Abwesenheiten

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung
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Art. 72 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Meldung von Abwesenheiten

1. Die Leistungserbringer melden der Gemeinde Abwesenheiten von Kindern mit einem Betreuungsgutschein, wenn die Abwesenheit über 30 aufeinanderfolgende Kalendertage innerhalb derselben Gutscheinperiode beträgt.

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