860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 71 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Unterbrechung der Auszahlung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung
Art. 71 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Unterbrechung der Auszahlung
Bei einer Abwesenheit des Kindes im Betreuungsverhältnis des Leistungserbringers ab 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins unterbrochen.
Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall oder einem anderen unverschuldeten und vorübergehenden Grund, wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins nicht unterbrochen.
Kann die familienergänzende Betreuung des Kindes aus Gründen, die beim Leistungserbringer liegen, nicht erfolgen, werden diese Kalendertage nicht als Abwesenheit nach Absatz 1 gerechnet.