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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 70 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Auszahlung und Abrechnung
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Art. 70 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz

1. Die Wohnsitzgemeinde überweist den Leistungserbringern den Betrag aus dem verfügten Betreuungsgutschein abzüglich eines allfälligen Minimalbeitrags nach Artikel 58 Absatz 1 für den laufenden Monat bis spätestens am letzten Tag dieses Monats.

2. Die Leistungserbringer stellen den Erziehungsberechtigten die Betreuungskosten, die nach dem von der Wohnsitzgemeinde überwiesenen Betrag verbleiben, in Rechnung und weisen dabei den von der Wohnsitzgemeinde erhaltenen Gutscheinbetrag aus.

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