860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betriebsorganisation
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 7 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betriebsorganisation
1. Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar
a) rechtliche Organisation,
b) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
c) Öffnungszeiten,
d) Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,
e) Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten,
f) sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.