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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 68 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zeitpunkt in Sonderfällen

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins
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Art. 68 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zeitpunkt in Sonderfällen

1. Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h erfolgen für die ganze Gutscheinperiode bzw. für die betroffene Zeitspanne.

2. Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die Änderung innerhalb des anspruchsberechtigten Betreuungspensums liegt, sowie nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c erfolgen auf den Zeitpunkt der Änderung.

3. Änderungen nach Absatz 2 werden in der Regel zusammengefasst, müssen aber spätestens auf Ende der Gutscheinperiode erfolgen.

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