860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 68 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zeitpunkt in Sonderfällen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins
Art. 68 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zeitpunkt in Sonderfällen
1. Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h erfolgen für die ganze Gutscheinperiode bzw. für die betroffene Zeitspanne.
2. Anpassungen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die Änderung innerhalb des anspruchsberechtigten Betreuungspensums liegt, sowie nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c erfolgen auf den Zeitpunkt der Änderung.
3. Änderungen nach Absatz 2 werden in der Regel zusammengefasst, müssen aber spätestens auf Ende der Gutscheinperiode erfolgen.