860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 67 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zeitpunkt im Allgemeinen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins
Art. 67 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zeitpunkt im Allgemeinen
1. Hat die Anpassung eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt sie grundsätzlich auf den Folgemonat nach Einreichung aller Belege, wobei sie ausnahmsweise früher erfolgen kann.
2. Hat die Anpassung eine Herabsetzung des Betreuungsgutscheins zur Folge, erfolgt sie auf den Folgemonat des Eintretens des Anpassungsgrunds.