Art. 66 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Voraussetzungen
Art. 66 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Voraussetzungen
1. Eine Anpassung des Betreuungsgutscheins erfolgt
a bei einer Veränderung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums,
b bei einer Veränderung des vergünstigten Betreuungspensums,
c bei einer Veränderung der Betreuungskosten,
d bei einer Veränderung der Familiengrösse,
e beim Wechsel oder Wegfall eines Leistungserbringers,
f bei der Inanspruchnahme eines zusätzlichen Leistungserbringers,
g bei Vorliegen eines ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwands nach Artikel 36 Absatz 2,
h bei einer Korrektur der Gesuchsangaben aufgrund von Tatsachen, die bei der Gesuchseinreichung noch nicht vorgelegen oder der Wohnsitzgemeinde nicht bekannt gewesen sind, insbesondere nach Artikel 64,
i beim Bezug wirtschaftlicher Hilfe nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302775_2_9_c),
k bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen von weniger als 80'000 Franken im Falle einer Senkung ihres anrechenbaren Einkommens im laufenden Kalenderjahr um mindestens 20 Prozent im Vergleich zum für die Gutscheinperiode anrechenbaren Einkommen.
2. Bei unregelmässigen Beschäftigungspensen erfolgt eine Anpassung des anspruchsberechtigten Betreuungspensums nur dann, wenn das durchschnittliche Beschäftigungspensum während der letzten sechs Monate mehr als zehn Prozent vom im Gesuch deklarierten Beschäftigungspensum abweicht.
3. Bei geringfügigen Reduktionen des bisherigen Betreuungsgutscheins kann auf eine Anpassung verzichtet werden.