860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 65 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Änderung der Verhältnisse
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anpassung des Betreuungsgutscheins
Art. 65 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Änderung der Verhältnisse
1. Vorbehältlich Absatz 2 und 3 melden die Erziehungsberechtigten der Wohnsitzgemeinde umgehend Änderungen der Verhältnisse, die bezüglich des Anspruchs und der Höhe des Betreuungsgutscheins relevant sind.
2. Eine Erhöhung des effektiven Beschäftigungspensums muss nur gemeldet werden, wenn eine Erhöhung des vergünstigten Betreuungspensums nach Artikel 46 beantragt wird.
3. Die Leistungserbringer melden der Wohnsitzgemeinde für jeden Monat das vereinbarte Betreuungspensum im Sinne von Artikel 47 ff. und die dafür verrechneten Betreuungskosten.