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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 64 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Datenbearbeitung

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen
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Art. 64 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Datenbearbeitung

1. Die Wohnsitzgemeinde kann die Angaben der Erziehungsberechtigten bei den Steuerbehörden und auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) mit dem Zugriff auf die erforderlichen Daten gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)8 überprüfen.

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