860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 64 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Datenbearbeitung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen
Art. 64 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Datenbearbeitung
1. Die Wohnsitzgemeinde kann die Angaben der Erziehungsberechtigten bei den Steuerbehörden und auf der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES) mit dem Zugriff auf die erforderlichen Daten gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)8 überprüfen.