860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 63 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Mitwirkungspflicht
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen
Art. 63 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Mitwirkungspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten
a. liefern die für die Berechnung des Betreuungsgutscheins erforderlichen Angaben durch Selbstdeklaration,
b. haben ihre Angaben durch die Einreichung der erforderlichen Belege nachzuweisen.
2. Sie haben insbesondere Angaben zu machen über
a. den Bedarfsgrund nach Artikel 36,
b. das anrechenbare Einkommen nach Artikel 53,
c. die Familiengrösse nach Artikel 52,
d. das Alter des Kindes,
e. den Leistungserbringer,
f. das vereinbarte Betreuungspensum und
g. die Kosten für das vereinbarte Betreuungspensum.