860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 62 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Verfügung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen
Art. 62 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Verfügung
1. Die Wohnsitzgemeinde prüft das Gesuch und verfügt über die Gutscheinberechtigung und deren Höhe.
2. Begünstigende Entscheide können in anderer Form mitgeteilt werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.
3. Ein Betreuungsgutschein wird
a) befristet und maximal für die Dauer einer Gutscheinperiode ausgestellt, die jeweils vom 1. August bis zum 31. Juli dauert,
b) auf den Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs und ab Beginn des Betreuungsverhältnisses ausgestellt, wobei in begründeten Ausnahmefällen auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden kann.
4. Die GSI kann die Einzelheiten durch Direktionsverordnung regeln.