Art. 61 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Weiteres zur Gesuchstellung
Art. 61 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Weiteres zur Gesuchstellung
1. Lebt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen, die oder der gegenüber dem betreuten Kind nicht erziehungsberechtigt ist, so müssen sie das Gesuch gemeinsam einreichen, wenn sie
a in einer Ehe,
b einer eingetragenen Partnerschaft oder
c in einem Konkubinat leben und gemeinsame Kinder haben oder das Konkubinat länger als zwei Jahre dauert.
2. Hat eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter die alleinige Obhut, muss sie oder er
a ein alleiniges Gesuch stellen, wenn eine Unterhaltvereinbarung abgeschlossen worden ist oder wird oder keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden kann,
b das Gesuch gemeinsam mit der oder dem anderen Erziehungsberechtigten einreichen, wenn hinsichtlich möglicher Unterhaltsansprüche keine entsprechenden, rechtskräftigen Unterhaltstitel vorgewiesen werden können.
3. Ein gemeinsames Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b ist ausgeschlossen, wenn einer der beiden Erziehungsberechtigen in einer Beziehung nach Absatz 1 lebt.