860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsätzliches zur Gesuchstellung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Verfahren zur Erlangung von Betreuungsgutscheinen
Art. 60 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsätzliches zur Gesuchstellung
1. Erziehungsberechtigte reichen das Gesuch um Betreuungsgutscheine grundsätzlich gemeinsam bei der Wohnsitzgemeinde ein.
2. Eine alleinige Gesuchstellung ist vorbehältlich Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b möglich bei alleiniger Obhut und bei Erziehungsberechtigten mit alternierender Obhut.
3. Das AIS stellt zur Unterstützung der Gesuchseinreichung eine Webapplikation zur Verfügung.
4. Erziehungsberechtigte dürfen ihr Gesuch auch auf Papier einreichen, diesfalls sind die Gemeinden verpflichtet, die Daten in der Webapplikation nach Absatz 3 zu erfassen.