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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 57 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Massgebende Verhältnisse für die Berechnung

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
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Art. 57 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Massgebende Verhältnisse für die Berechnung

1. Für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nach Artikel 53 sind die Verhältnisse des Kalenderjahres, das dem Beginn der Gutscheinperiode nach Artikel 62 Absatz 3 vorangegangen ist, massgebend.

2. Wenn das nach Absatz 1 massgebende Einkommen weniger als 80'000 Franken beträgt und das anrechenbare Einkommen des laufenden Jahres im Vergleich zum für die Gutscheinperiode anrechenbaren Einkommen voraussichtlich mehr als 20 Prozent tiefer ist, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten auf das reduzierte Einkommen abzustellen.

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