Art. 56 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Maximale Vergünstigung
Art. 56 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Maximale Vergünstigung
1. Die maximale Vergünstigung für Kinder unter zwölf Monaten liegt bei
a 150 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
b 12.75 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
2. Die maximale Vergünstigung für Kinder ab zwölf Monaten vor Eintritt in den Kindergarten liegt bei
a 100 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
b 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
3. Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten liegt bei
a 75 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte,
b 8.50 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.
4. Die maximale Vergünstigung pro Monat wird bei sozialhilfebeziehenden Erziehungsberechtigten und bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 von maximal 43‘000 Franken gewährt.