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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 55 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Vergünstigung pro Monat

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
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Art. 55 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Vergünstigung pro Monat

1. Die Vergünstigung pro Monat berechnet sich linear nach dem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 und 54 und der maximalen Vergünstigung sowie nach dem vergünstigten Betreuungspensum; die Berechnung erfolgt nach den Formeln im Anhang 1.

2. Bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent bestehen pro Monat folgende Vergünstigungen

a) 20 Tage bei einer Betreuung in einer Kindertagesstätte,

b) 220 Stunden bei einer Betreuung in einer Tagesfamilie.

3. Ein Bedarf nach Artikel 36 Absatz 2 wird durch eine Pauschale abgegolten.

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