860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 54 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Familienabzug
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
Art. 54 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Familienabzug
1. Vom anrechenbaren Einkommen abgezogen wird pro Familienmitglied ein Pauschalbetrag von
a) 3800 Franken bei einer Familiengrösse von drei Personen,
b) 6000 Franken bei einer Familiengrösse von vier Personen,
c) 7000 Franken bei einer Familiengrösse von fünf Personen,
d) 7700 Franken bei einer Familiengrösse von sechs oder mehr Personen.
2. Massgebend für die abzugsberechtigten Pauschalbeträge ist die aktuelle Familiengrösse nach Artikel 52.
3. Wird von den Erziehungsberechtigten kein gemeinsames Gesuch gestellt und leben ein oder mehrere Kinder alternierend in zwei Haushalten, wird für diese Kinder lediglich der halbe Pauschalbetrag abgezogen.