Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 53 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Massgebendes und anrechenbares Einkommen

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Massgebendes und anrechenbares Einkommen

1. Das massgebende Einkommen berechnet sich aus dem anrechenbaren Einkommen minus den Familienabzug.

2. Anrechenbar ist das Einkommen der gesuchstellenden Erziehungsberechtigten nach Absatz 3 minus

a die geleisteten Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können, und

b die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten.

3. Das Einkommen der Gesuchstellenden umfasst

a den Nettolohn,

b * das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft,

c die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung versteuert werden müssen,

d Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,

e den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),

f fünf Prozent des Nettovermögens und

g weitere steuerbare Einkünfte.

← Art. 52 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 54 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →