Art. 53 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Massgebendes und anrechenbares Einkommen
Art. 53 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Massgebendes und anrechenbares Einkommen
1. Das massgebende Einkommen berechnet sich aus dem anrechenbaren Einkommen minus den Familienabzug.
2. Anrechenbar ist das Einkommen der gesuchstellenden Erziehungsberechtigten nach Absatz 3 minus
a die geleisteten Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können, und
b die steuerlich berücksichtigten Schuldzinsen und Gewinnungskosten.
3. Das Einkommen der Gesuchstellenden umfasst
a den Nettolohn,
b * das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbständige Tätigkeit betrifft,
c die erhaltenen Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung versteuert werden müssen,
d Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
e den in der Steuererklärung ausgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre),
f fünf Prozent des Nettovermögens und
g weitere steuerbare Einkünfte.