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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 52 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Familiengrösse

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
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Art. 52 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Familiengrösse

1. Die massgebende Familiengrösse entspricht

a) den gesuchstellenden Erziehungsberechtigten und den mit ihnen im gleichen Haushalt wohnenden, minderjährigen Kindern, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind und

b) den volljährigen Kindern der Erziehungsberechtigten sofern für sie der Kinderabzug nach Artikel 40 Absatz 3 und 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_3302725_2_7_c) zulässig ist.

2. Bei Kindern, die bei Pflegeeltern wohnen, werden die Verhältnisse der Pflegeeltern herangezogen.

3. Pflegekinder zählen nicht zur Familiengrösse der Pflegeeltern, wenn diese eine Pflegeentschädigung erhalten.

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