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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 51 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
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Art. 51 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz

1. Die Höhe des Betreuungsgutscheins richtet sich namentlich nach dem Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse, dem Alter des betreuten Kindes, dem Angebot und dem vergünstigten Betreuungspensum.

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