860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 51 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Höhe des Betreuungsgutscheins
Art. 51 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz
1. Die Höhe des Betreuungsgutscheins richtet sich namentlich nach dem Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten, der Familiengrösse, dem Alter des betreuten Kindes, dem Angebot und dem vergünstigten Betreuungspensum.