Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 50 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kindergartenzeit

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kindergartenzeit

1. Die Zeit, die ein Kind im Kindergarten verbringt, darf nicht an das vereinbarte Betreuungspensum angerechnet werden.

2. Bei Kindern, die den Kindergarten in einer Kita mit einem integrierten privaten Kindergartenangebot besuchen, werden vom vereinbarten Betreuungspensum pauschal 30 Prozentpunkte abgezogen.

← Art. 49 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 51 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →