860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 50 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Kindergartenzeit
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum
Art. 50 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Kindergartenzeit
1. Die Zeit, die ein Kind im Kindergarten verbringt, darf nicht an das vereinbarte Betreuungspensum angerechnet werden.
2. Bei Kindern, die den Kindergarten in einer Kita mit einem integrierten privaten Kindergartenangebot besuchen, werden vom vereinbarten Betreuungspensum pauschal 30 Prozentpunkte abgezogen.