860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zuständige Behörde
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Allgemeines
Art. 5 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zuständige Behörde
1. Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Kindertagesstätten nach Artikel 4.
2. Es ist in diesem Bereich zuständig für
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Kindertagesstätten,
b) die Anordnungen von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.