Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 48 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums in Kindertagesstätten

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums in Kindertagesstätten

1. Das vereinbarte Betreuungspensum in Kindertagesstätten berechnet sich wie folgt

20 Prozent, 8 bis 12 Stunden, ganzer Tag

15 Prozent, 5 bis 8 Stunden, dreiviertel Tag

10 Prozent, 2 bis 5 Stunden, halber Tag

5 Prozent, bis 2 Stunden, Kurzbetreuung

← Art. 47 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 49 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →