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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 46 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsätzliches

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Vergünstigtes Betreuungspensum
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Art. 46 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsätzliches

Beim vergünstigten Betreuungspensum handelt es sich um die Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.

Das vergünstigte Betreuungspensum entspricht dem mit dem Leistungserbringer vereinbarten Betreuungspensum nach Artikel 47 ff., maximal aber dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 43 ff.

Besteht ein Bedarf einzig aufgrund einer sprachlichen Indikation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, entspricht das vergünstigte Betreuungspensum dem anspruchsberechtigten Betreuungspensum nach Artikel 45.

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