860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 45 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
Art. 45 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f
1. Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wird aufgrund einer Beurteilung und Empfehlung einer Fachstelle festgesetzt und beträgt
a) 20 bis 60 Prozent bei einer sozialen Indikation,
b) 40 Prozent bei einer sprachlichen Indikation.
2. Die anspruchsberechtigten Betreuungspensen nach Absatz 1 Buchstabe a und b können nicht miteinander kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.
3. Die GSI definiert die Fachstellen im Sinne von Absatz 1 in einer Direktionsverordnung.