Art. 44 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e
Art. 44 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e
1. Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt
a. bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer oder alternierender Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum abzüglich 100 Prozent und zuzüglich 20 Prozent,
b. bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten aber alleiniger Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent,
c. bei alleiniger Gesuchstellung das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent.
2. Die Wohnsitzgemeinde kann den Zuschlag von 20 Prozent nach Absatz 1 Buchstabe a, b und c reduzieren oder gänzlich auf diesen verzichten.
3. Wird das erforderliche Beschäftigungspensum nicht erreicht und besteht ein begründeter Einzelfall nach Artikel 37 Absatz 2, beträgt das anspruchsberechtigte Pensum maximal 20 Prozent.