860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 43 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Allgemeines
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
Art. 43 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Allgemeines
Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bezeichnet die maximale Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.
Ein anspruchsberechtigtes Betreuungspensum aufgrund eines Bedarfs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f kann nicht mit jenem aus einem anderen Bedarfsgrund kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.
Der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein wird monatsweise berechnet; ein in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpfter Anspruch kann nicht in einem anderen Monat beansprucht werden.