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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 43 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Allgemeines

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum
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Art. 43 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Allgemeines

Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bezeichnet die maximale Betreuungsdauer pro Monat, die durch einen Betreuungsgutschein vergünstigt wird.

Ein anspruchsberechtigtes Betreuungspensum aufgrund eines Bedarfs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f kann nicht mit jenem aus einem anderen Bedarfsgrund kumuliert werden; das anspruchsberechtigte Betreuungspensum richtet sich nach dem höheren Prozentsatz.

Der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein wird monatsweise berechnet; ein in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpfter Anspruch kann nicht in einem anderen Monat beansprucht werden.

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