Art. 42 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Ausserordentlicher Betreuungs- oder Förderaufwand
Art. 42 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Ausserordentlicher Betreuungs- oder Förderaufwand
1. Erziehungsberechtigte erhalten eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand ihres Kindes, wenn
a) selbstständige Früherzieherinnen und Früherzieher oder eine qualifizierte Fachstelle das Kind aufgrund des besonderen Bedarfs begleiten,
b) eine qualifizierte Fachstelle den höheren Aufwand für die Betreuung oder Förderung des Kindes infolge seiner besonderen Bedürfnisse beurteilt und
c) der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand die Verrechnung höherer Kosten durch den Leistungserbringer rechtfertigt.
2. Höhere Kosten gemäss Absatz 1 Buchstabe c liegen vor, wenn der Aufpreis mindestens die Beträge nach Artikel 59 Absatz 1 erreicht.
3. Die GSI definiert die qualifizierten Fachstellen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und b in einer Direktionsverordnung.