Art. 40 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Gesundheitliche Gründe
Art. 40 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Gesundheitliche Gründe
1. Eine Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn deren Betreuungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist aufgrund
a einer eigenen anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung,
b einer anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung eines weiteren in ihrer Obhut stehenden Kindes oder
c eines dauerhaft in ihrer Pflege stehenden nahen Familienangehörigen.
2. Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt und bezeichnet sein und gelten längstens für eine Gutscheinperiode.
3. Der von einer Ärztin oder einem Arzt bestätigte Umfang der Betreuungsunfähigkeit wird dem nach Artikel 38 erforderlichen Beschäftigungspensum angerechnet.