860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Bewilligungspflicht
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Allgemeines
Art. 4 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Bewilligungspflicht
1. Einer Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte bedarf, wer
a) regelmässig tagsüber mehr als ein Kind unter zwölf Jahren ausserhalb eines privaten Haushalts betreut oder
b) mehr als fünf Betreuungsplätze innerhalb eines privaten Haushalts anbietet.
2. Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 gilt ein Betreuungsangebot, das
a) während mindestens zwei Monaten pro Jahr am Stück oder gesamthaft 39 Wochen pro Jahr angeboten wird sowie
b) einen Umfang pro Kind von mehr als drei Stunden pro Tag oder mehr als neun Stunden pro Woche hat.
3. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind vom Volksschulgesetz erfasste Betreuungsangebote.