860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Umfang des erforderlichen Beschäftigungspensums
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf
Art. 38 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Umfang des erforderlichen Beschäftigungspensums
1. Das erforderliche, gemeinsame Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer oder alternierender Obhut mindestens
a) 120 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
b) 140 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.
2. Das erforderliche Beschäftigungspensum bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt bei alleiniger Gesuchstellung und bei gemeinsamer Gesuchstellung aber alleiniger Obhut mindestens
a) 20 Prozent für Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
b) 40 Prozent für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten.