860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Erforderliches Beschäftigungspensum
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Bedarf
Art. 37 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Erforderliches Beschäftigungspensum
1. Erziehungsberechtigte mit einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a bis e erhalten nur bei Erreichen des erforderlichen Beschäftigungspensums einen Betreuungsgutschein.
2. Die Wohnsitzgemeinde kann in begründeten Einzelfällen einen Betreuungsgutschein ausgeben, obwohl das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 nicht erreicht wird, wobei die Differenz zwischen dem erforderlichen und dem effektiven Beschäftigungspensum nicht mehr als 20 Prozent betragen darf.
3. Bei einem Bedarf nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f besteht kein erforderliches Beschäftigungspensum.