Art. 36 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz
Art. 36 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz
1. Einen Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung haben Erziehungsberechtigte,
a) die erwerbstätig sind,
b) die nach Arbeit suchen und vermittlungsfähig sind,
c) die sich in einer Ausbildung der Sekundarstufe II oder einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung befinden,
d) die an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen,
e) deren Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft eingeschränkt ist oder
f) deren Kinder eine soziale oder sprachliche Indikation aufweisen.
2. Einen zusätzlichen Bedarf haben Erziehungsberechtigte, deren Kinder aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse einen ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand aufweisen, der höhere Betreuungskosten verursacht.
3. Ist vor einer durch einen Betreuungsgutschein vergünstigten Kinderbetreuung eine vorgängige Eingewöhnung erforderlich, so besteht der Bedarf bereits einen Monat vor dem eigentlichen Bedarf nach Absatz 1.