860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zulassung der Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen
Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines
Art. 34 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zulassung der Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen
1. Um zum Betreuungsgutscheinsystem zugelassen zu werden, müssen die Angebote der Kindertagestätten und Tagesfamilienorganisationen (Leistungserbringer)
a) öffentlich zugänglich sein,
b) konfessionell und politisch neutral sein,
c) für Kinder mit und ohne Betreuungsgutschein die gleichen Tarife vorsehen,
d) Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen,
e) Kinder in sozialen Notsituationen aufnehmen, soweit die Kapazitäten vorhanden sind und bis ein regulärer Platz für sie gefunden wird.
2. Tagesfamilienorganisationen müssen ihren Sitz, Kindertagesstätten ihren Standort im Kanton haben.
3. ...