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Art. 31 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsätze

Familienergänzende Kinderbetreuung - Betreuungsgutscheine - Allgemeines
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Art. 31 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsätze

1. Betreuungsgutscheine erhalten mit dem betreuten Kind im selben Haushalt wohnende Erziehungsberechtigte,

a) bei denen ein entsprechender Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung nach Artikel 36 besteht,

b) die das erforderliche Beschäftigungspensum nach Artikel 38 erreichen,

c) deren massgebendes Einkommen unter 160'000 Franken liegt und

d) deren Wohnsitzgemeinde über eine Ermächtigung nach Artikel 28 verfügt.

2. Als Erziehungsberechtigte gelten auch

a) Pflegeeltern, die für die Betreuung ihrer Pflegekinder Betreuungsgutscheine beantragen,

b) Partnerinnen oder Partner von Erziehungsberechtigten, die nach Artikel 61 Absatz 1 ein gemeinsames Gesuch um Betreuungsgutscheine einreichen.

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