Art. 3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Anpassung und Aufhebung der Ermächtigung
Art. 3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Anpassung und Aufhebung der Ermächtigung
1. Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde insbesondere dann angepasst oder aufgehoben, wenn
a die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Kantons es erfordern,
b die mit der Ermächtigung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen wirkungslos geblieben sind,
c das Leistungsangebot die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt,
d die Gemeinde im Vollzug trotz Abmahnung gegen eidgenössische oder kantonale Bestimmungen verstösst,
e ermächtigte Gemeinden infolge von Gemeindefusionen nicht mehr existieren,
f ermächtigte Gemeinden durch Gemeindefusionen erweitert werden oder Anpassungen in der interkommunalen Zusammenarbeit vornehmen, soweit dies Auswirkungen auf die Ermächtigung hat oder
g eine Gemeinde nicht mehr am Gutscheinsystem teilnehmen will.
2. Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen.