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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Anpassung und Aufhebung der Ermächtigung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Anpassung und Aufhebung der Ermächtigung

1. Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch der Gemeinde insbesondere dann angepasst oder aufgehoben, wenn

a die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Kantons es erfordern,

b die mit der Ermächtigung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden und andere Sanktionen wirkungslos geblieben sind,

c das Leistungsangebot die Voraussetzungen für die Zulassung zum Lastenausgleich nicht mehr erfüllt,

d die Gemeinde im Vollzug trotz Abmahnung gegen eidgenössische oder kantonale Bestimmungen verstösst,

e ermächtigte Gemeinden infolge von Gemeindefusionen nicht mehr existieren,

f ermächtigte Gemeinden durch Gemeindefusionen erweitert werden oder Anpassungen in der interkommunalen Zusammenarbeit vornehmen, soweit dies Auswirkungen auf die Ermächtigung hat oder

g eine Gemeinde nicht mehr am Gutscheinsystem teilnehmen will.

2. Die Anpassung oder Aufhebung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Monate im Voraus anzukündigen.

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