860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 27q Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Entschädigung
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Betriebsführung
Art. 27q Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Entschädigung
1. Für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2 werden die Tagesfamilienorganisationen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tagesfamilie entschädigt.
2. Bei unterjähriger Anstellung oder Kündigung einer Betreuungsperson in Tagesfamilien wird die Entschädigung nur geschuldet, wenn in diesem Jahr mindestens der standardisierte jährliche Aufsichtsbesuch einschliesslich Protokollierung stattgefunden hat.
3. Die GSI passt die Pauschale gemäss Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.