Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 27q Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Entschädigung

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Betriebsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27q Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Entschädigung

1. Für die Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2 werden die Tagesfamilienorganisationen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tagesfamilie entschädigt.

2. Bei unterjähriger Anstellung oder Kündigung einer Betreuungsperson in Tagesfamilien wird die Entschädigung nur geschuldet, wenn in diesem Jahr mindestens der standardisierte jährliche Aufsichtsbesuch einschliesslich Protokollierung stattgefunden hat.

3. Die GSI passt die Pauschale gemäss Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.

← Art. 27p Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 27r Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →