Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 27p Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Meldepflichten

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Betriebsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27p Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Meldepflichten

1. Die Tagesfamilienorganisationen stellen den Vollzug der Meldepflicht nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO sicher, indem sie dem AIS unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags die Personalien und die Wohnadresse der Betreuungsperson in Tagesfamilien übermitteln.

2. Sie sind verpflichtet, dem AIS

a) jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien aller in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien zuzustellen,

b) Meldung zu machen bei festgestellten Mängeln oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, die sich nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis beheben lassen,

c) Meldung zu machen bei Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer Betreuungsperson in Tagesfamilien aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten.

3. Wesentliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen, sind dem AIS rechtzeitig im Voraus zu melden.

← Art. 27o Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 27q Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →