Art. 27o Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Aufgaben der Tagesfamilienorganisation
Art. 27o Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Aufgaben der Tagesfamilienorganisation
1. Der Betrieb einer Tagesfamilienorganisation beinhaltet insbesondere die Erfüllung der nachfolgenden Aufgaben
a) Abschliessen von Arbeitsverträgen mit Betreuungspersonen in Tagesfamilien, welche die Anforderungen nach Artikel 27e erfüllen,
b) Vermitteln einer regelmässigen Betreuung von Kindern durch bei ihr angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien,
c) Abschliessen der Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten,
d) Rechnungsstellung über die Betreuungskosten bei den Erziehungsberechtigten,
e) fachliche Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien,
f) Sicherstellen der Betreuungsqualität,
g) Sicherstellen eines Weiterbildungsangebots für Vermittlerinnen und Vermittler, Betreuungspersonen in Tagesfamilien und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufsichts- und Beratungsaufgaben sowie Gewährleistung, dass dieses regelmässig genutzt wird,
h) Gewährleisten, dass für Betreuung nach Artikel 27a Absatz 2 durch bei der Tagesfamilienorganisation angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien keine Betreuungsgutscheine entgegengenommen werden,
i) Durchführen und Dokumentieren der operationellen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 27c Absatz 2.