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Art. 27l Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Schutz vor Grenzüberschreitungen

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 27l Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Schutz vor Grenzüberschreitungen

1. Tagesfamilienorganisationen dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint.

2. Zu diesem Zweck

a) melden sie dem AIS von allen in die Kinderbetreuung involvierten Personen in ihren Tagesfamilien vor deren erstmaligen Betreuungstätigkeit und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,

b) melden sie dem AIS von der geschäftsführenden sowie den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen vor deren Anstellung und danach mindestens alle fünf Jahre die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister,

c) holen sie von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen vor der erstmaligen Betreuungstätigkeit in dieser Tagesfamilie und danach jährlich einen Privatauszug aus dem Strafregister ein.

3. Jede Tagesfamilienorganisation verfügt über eine Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2, die von allen Betreuungspersonen in Tagesfamilien, von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden, volljährigen Personen sowie von der geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen datiert unterschrieben wird.

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