Art. 27k Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsätze
Art. 27k Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsätze
1. Die Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation setzt voraus, dass
a die organisatorischen Grundsätze und Betriebsprozesse so beschrieben sind, dass die Tagesfamilienorganisation ihre Aufgaben umfassend und in erforderlicher Qualität erfüllen kann,
b ein pädagogisches Konzept vorliegt, das die Förderung des Kindeswohls gewährleistet und festlegt, nach welchen anerkannten pädagogischen Grundsätzen die Kinderbetreuung ausgerichtet wird,
c die Tagesfamilienorganisation über ausreichend Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügt,
d die Tagesfamilienorganisation über eine solide wirtschaftliche Grundlage verfügt, die einen längerfristigen Bestand des Betriebs sicherstellt.
2. Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar
a die rechtliche Organisation,
b die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,
c die Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,
d die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
e sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.
3. Für die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen gelten in einer Tagesfamilienorganisation die folgenden Mindestanforderungen an das Personal
a Die Geschäftsleitung verfügt über Kompetenzen in Personal- und Betriebsführung.
b Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über eine Grundausbildung mit EFZ und haben zudem einen Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» absolviert.
c Betreuungspersonen in Tagesfamilien haben einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolviert.
d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesfamilienorganisation verfügen über einen Abschluss in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung wenn sie
1 Aufsichtsaufgaben wahrnehmen,
2 zuständig sind für fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien.