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Art. 27k Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsätze

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 27k Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsätze

1. Die Bewilligung für den Betrieb einer Tagesfamilienorganisation setzt voraus, dass

a die organisatorischen Grundsätze und Betriebsprozesse so beschrieben sind, dass die Tagesfamilienorganisation ihre Aufgaben umfassend und in erforderlicher Qualität erfüllen kann,

b ein pädagogisches Konzept vorliegt, das die Förderung des Kindeswohls gewährleistet und festlegt, nach welchen anerkannten pädagogischen Grundsätzen die Kinderbetreuung ausgerichtet wird,

c die Tagesfamilienorganisation über ausreichend Personal zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügt,

d die Tagesfamilienorganisation über eine solide wirtschaftliche Grundlage verfügt, die einen längerfristigen Bestand des Betriebs sicherstellt.

2. Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar

a die rechtliche Organisation,

b die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten,

c die Sicherstellung der Qualität in allen relevanten Bereichen,

d die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,

e sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung.

3. Für die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen gelten in einer Tagesfamilienorganisation die folgenden Mindestanforderungen an das Personal

a Die Geschäftsleitung verfügt über Kompetenzen in Personal- und Betriebsführung.

b Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über eine Grundausbildung mit EFZ und haben zudem einen Lehrgang «Vermittlerin/Vermittler von Tagesfamilien» absolviert.

c Betreuungspersonen in Tagesfamilien haben einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolviert.

d Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesfamilienorganisation verfügen über einen Abschluss in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung wenn sie

1 Aufsichtsaufgaben wahrnehmen,

2 zuständig sind für fachliche Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien.

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