860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 27i Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zuständige Behörde
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Tagesfamilienorganisationen - Allgemeines
Art. 27i Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zuständige Behörde
1. Das AIS ist zuständige Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für alle Tagesfamilienorganisationen nach Artikel 27h.
2. Es ist in diesem Bereich zuständig für
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Tagesfamilienorganisationen,
b) die Anordnung von Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung.