Art. 27f Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betreuungsplätze in Tagesfamilien
Art. 27f Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betreuungsplätze in Tagesfamilien
1. Die maximal zulässige Anzahl Betreuungsplätze, die von Betreuungspersonen in Tagesfamilien gleichzeitig besetzt werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b.
2. Bei Beurteilung der nach Absatz 1 maximal belegbaren Betreuungsplätze sind alle anwesenden Kinder mitzuzählen, insbesondere auch eigene und unentgeltlich betreute Kinder unter zwölf Jahren sowie Kinder in Pflegeverhältnissen.
3. Entsprechend ihrem unterschiedlichen Betreuungsbedarf belegen in Tagesfamilien
a Kinder unter zwölf Monaten eineinhalb Betreuungsplätze,
b Kinder über zwölf Monaten und unter zwölf Jahren einen Betreuungsplatz,
c Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig des Alters eineinhalb Betreuungsplätze,
d Pflegekinder unter zwölf Jahren eineinhalb Betreuungsplätze,
e gegen Entgelt betreute Kinder im schulpflichtigen Alter ab zwölf Jahren bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kindern unter zwölf Jahren einen halben Betreuungsplatz.
4. In Abweichung von Absatz 1 dürfen in Tagesfamilien während der Mittagstischbetreuung
a sieben Betreuungsplätze belegt werden oder
b zehn Betreuungsplätze belegt werden, sofern zusätzlich eine weitere zum Haushalt gehörende, volljährige Person anwesend ist.