Art. 27e Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Anforderungen
Art. 27e Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Anforderungen
1. Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen müssen durch ihre Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung und Wohnverhältnisse Gewähr für eine gute Betreuung von allen anwesenden Kindern bieten.
2. Betreuungspersonen in Tagesfamilien üben die Kinderbetreuung in eigener Person aus.
3. Sie müssen vor oder während des ersten Jahres ihrer Betreuungstätigkeit einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolvieren.
4. Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, was vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist
a) durch Einsichtnahme des AIS in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, soweit nach Bundesrecht zulässig, andernfalls
b) durch Einverlangen eines Privatauszugs aus dem Strafregister.