Art. 27d Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Meldepflicht
Art. 27d Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Meldepflicht
1. Das Angebot der Kinderbetreuung in Tagesfamilien ist meldepflichtig nach Artikel 12 PAVO.
2. Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, melden dem AIS zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus mindestens unter
a) Einreichung einer Kopie der gültigen Identitätskarte oder des gültigen Reisepasses, bei ausländischen Personen einer Kopie der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
b) Angabe des Zeitpunkts, wann die Betreuung aufgenommen wird,
c) Angabe von Anzahl und Alter der betreuten Tageskinder einschliesslich des jeweiligen Betreuungsumfangs,
d) Angabe von Anzahl und Alter aller sich regelmässig im Haushalt aufhaltenden Personen (inkl. Familienmitgliedern),
e) Angabe von Name und Geburtsdatum aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen,
f) Angabe der eigenen AHV-Nummer sowie der AHV-Nummer aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen und in die Kinderbetreuung involvierten Personen,
g) Einreichung einer von ihnen und allen zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen Personen unterzeichneten Selbstverpflichtungserklärung nach Artikel 19 Absatz 2,
h) Angabe von Informationen zu den Wohnverhältnissen (Adresse, Wohnfläche und Anzahl Zimmer).
3. Für Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, erfolgt die Meldung an das AIS durch die entsprechende Tagesfamilienorganisation durch Übermittlung der Personalien.